Statuten
Artikel 1
Unter dem Namen "Stiftung für die Schweizer Jugend - General Guisan" wird heute in Lausanne zum Gedenken an den General Henri Guisan eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizer Zivilgesetzbuches gegründet.
Die Dauer ist unbeschränkt.
Artikel 2
Das Ziel der Stiftung ist, das nationale Zusammengehörigkeitsgefühl unter der Schweizer Jugend zu verstärken und zu beleben, den Austausch zwischen den jungen Leuten der verschiedenen Regionen der Schweiz zu begünstigen, zu ihrer physischen und moralischen Bildung sowie der Bürgerlehre beizutragen.
Artikel 3
Das Anfangskapital beträgt Fr. 750'000.--. Es setzt sich aus Werttiteln zusammen, die bei der Waadtländischen Kantonalbank unter dem Namen der Stiftung hinterlegt sind, gemäss Bankauszug, welcher den Gründungsakten beigefügt ist.
Die Stiftung wird den verfügbaren Saldo des "Fonds Association Général Henri Guisan" nach dessen Auflösung erhalten.
Die Stiftung wird durch Subventionen, Vermächtnisse, Spenden und andere Beiträge geäuffnet.
Artikel 4
Sitz der Stiftung ist Pully.
Artikel 5
Die Stiftung wird durch einen Stiftungsrat von elf Mitgliedern verwaltet, die für vier Jahre gewählt werden und höchstens zweimal wiederwählbar sind.
Der Bundesrat, die Schweizerische Offiziersgesellschaft, der Schweizerische Unteroffiziersverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, die Konferenz der kantonalen Militärdirektoren, die Konferenz der kantonalen Bildungsdirektoren und der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen bezeichnen je ein Mitglied.
Diese sieben Mitglieder wählen frei die vier übrigen Mitglieder des Stiftungsrates. Für das erste Mal und eine Periode von vier Jahren wird der Stiftungsrat aus elf Mitgliedern zusammengesetzt, darunter vier bezeichnet durch die "Association Général Henri Guisan".
Artikel 6
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst, indem er einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassierer bestimmt.
Artikel 7
Der Stiftungsrat ist zuständig, um das Ziel der Stiftung zu verwirklichen, indem er alle oder einen Teil der Zinse und des Kapitals der Stiftung einsetzt. Er entscheidet frei betreffend die Verwaltung des Vermögens, die Anlagen, den Erwerb und Veräusserung von mobilen und immobilen Werten.
Er kann einen Teil seiner Befugnisse an Dritte unter seiner Kontrolle und seiner Verantwortung delegieren.
Artikel 8
Der Stiftungsrat kann nur rechtsgültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 9
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Stiftungsgrat kann auch mittels dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Diese Entschliessungen sind den Protokollen beizufügen.
Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit der absoluten Mehrheit all seiner Mitglieder, und wenn die Entschliessungen mittels dem Zirkularweg erfolgen, einstimmig.
Artikel 10
Rechtsgültige Verpflichtungen der Stiftung erfordern Kollektivunterschrift zu zweien vom Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem Sekretär oder Kassier.
Artikel 11
Der Kassier schliesst die Rechnungen jedes Jahr auf den 31. Dezember ab.
Diese werden durch den Stiftungsrat im Laufe des ersten Quartals des folgenden Jahres genehmigt und dann der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Artikel 12
Angesichts des nationalen Charakters, wird die Stiftung der Aufsicht des Bundes unterstellt. Sie ist am Handelsregister einzutragen.
Diese Statuten wurden die durch Gründungsakte der Stiftung vom 24. Februar 1969 angenommen. Die Revision von Artikel 4 wurde durch den Stiftungsrat am 24. April 1998 beschlossen, jene von Artikel 5 am 22. November 2000.
[Übersetzung f-d. Im Zweifelsfalle gilt der französische Urtext]
Die Präsidentin: Irene Thomann-Baur |
Der Vizepräsident: Francesco di Franco |